| AGB der Fa. SiLight e.K. gültig ab 15.07.2008 |

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§1 Geltung der Bedingungen
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnen des Lieferscheins, der vom Verkäufer, dessen Vertreter oder dem von ihm beauftragten Spediteur vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragschluß
1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden (falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart). Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers falls diese nicht im ausgearbeiteten Angebot bereits vom Verkäufer unterschrieben wurden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§3 Preise
1) Die in unserer Preisliste aufgeführten Preise sind - falls nicht anders angegeben - Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
3) Speziell ausgearbeitete Angebote sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4) Die Preise verstehen sich ab Lager Schwabbruck falls nicht anders im Angebot aufgeführt; Lieferung auf Kosten und Risiko des Empfängers.
5) Die Preise schließen die handelsübliche Verpackung mit ein. Bei gebrauchten Waren, sowie Ersatzteilen, Zubehör, unüblichen Abnahmemengen, etc. werden anteilsmäßig Verpackungskosten berechnet.
6) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
7) Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer gemäß § 449 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Kaufpreises zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht-, sowie Rückfrachtkosten als Schadenersatz zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
8) Für jeden Fall der Zahlungsaufforderung (Mahnung) kann der Verkäufer € 10,- pauschalen Schadenersatz verlangen. Die Nachweismöglichkeit Nr. 7 gilt auch für diesen Fall.
9) Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu entrichten. Mindestens jedoch 12%. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien ungenommen.
§4 Art der Lieferung, Gefahrenübergang, Haftung, Transportversicherung
1) Wenn der Käufer bei Vertragsabschluss keine Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach billigem Ermessen des Verkäufers. Falls nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung per Nachnahme.
2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
3) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonstwie gelieferten Ware verweigert hat.
4) Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
§5 Lieferzeiten
1) Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten, gerät er in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 6 Nr. 8 AGB) verlangen.
2) Die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
3) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
§6 Gewährleistung und Haftung
1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3) Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
4) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung innerhalb der Gewährleistungsfrist, trägt der Käufer die Kosten für die Ersatzteile und die zur Reparatur erforderliche Arbeitszeit. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für den Rückversand zu übernehmen. Die Kosten der erneuten Absendung an den Käufer trägt der Verkäufer. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wurde. In diesem Fall trägt der Verkäufer nur die hypothetischen Kosten zum Lieferort. Bei vielen Geräten, insbesondere bei solchen aus Italien, den USA und England, gibt es keine Garantiekarten. Es gibt auch hier die Gewährleistungszusage des Verkäufers. Es muss die Rechnung als Beleg bei einem Garantiefall eingereicht werden, ohne Vorlage einer Rechnung können keine Garantieleistungen erbracht werden.
5) Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Zeit fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
7) Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
8) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§7 Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Kaufleuten
1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4) Zur Haftung gilt § 6 Nr. 8 AGB.
§8 Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Käufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, in der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. 6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.
§9 Zahlungen
1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers/Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers und sind sofort fällig.
3) Wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4) Der Käufer/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
5) Der Verkäufer erhebt -falls nicht schriftlich anders vereinbart- einer Anzahlung von 50% des vereinbarten Betrages. Erst nach Zahlungseingang erfolgt eine verbindliche Reservierung. Der Restbetrag ist bei Abholung, Lieferung oder Aufbau des Feuerwerks in Bar zu begleichen. Bei Rücktritt vom Vertrag bzw. Absage der Veranstaltung kürzer 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Entschädigung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages fällig. Ab Beginn der Dienstleistung (Einladen des Materials in die entsprechenden Transportmittel), ist eine Entschädigung in Höhe von 80% des vereinbarten Gesamtbetrages fällig. Bei Feuerwerken ist ab dem Datum der Anzeige, bei den zuständigen Behörden durch uns, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages, mindestens jedoch € 200,- fällig, weiterhin gelten vorher stehende Regelungen.
§10 Vermietungen / Dienstleistungen:
1) Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich das eventuell im Angebot genannte Hilfspersonal vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Für jede nicht zur Verfügung stehende Hilfskraft kann je Veranstaltungstag eine pauschale Entschädigung von EUR 150,- in Rechnung gestellt werden.
2) Das zu SiLight e.K. gehörende Personal hat kostenfreien Eintritt zur Veranstaltung und jederzeit freien Zugang zu den Anlagen/Anlagenteilen der Fa. SiLight e.K. sowie den Feuerwerk-Abbrennplätzen.
3) Das zur Veranstaltung eingeteilte Firmenpersonal ist darüber hinaus durch den Auftraggeber während des Aufbaus, während der Veranstaltung und während des Abbaus mit ausreichend anti-alkoholischen Getränken und ausreichend Speisen zu versorgen. Bei Nichteinhaltung ist SiLight e.K. berechtigt EUR 150,- pauschalen Ersatz je Veranstaltungstag zu verlangen.
4) Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich die im Angebot angegebene elektrische Anschlussleistung mit entsprechender Reserve inkl. der aufgeführten Anschlussmöglichkeiten bereit zu stellen. Die Anschlüsse sind am vereinbarten Platz bereit zu stellen. Bei einer geringeren Versorgung kann ein einwandfreier Betrieb nicht gewährleistet werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, ab Aufbaubeginn bis zum Ende des Abbaus die nötige Energieversorgung nach den geltenden Vorschriften bereitzustellen. Für Schäden die durch unsachgemäße Installation/Handhabung oder Überspannung verursacht werden, kommt er in voller Höhe auf. Bei Stromversorgung über Aggregate hat sich der Kunde/Auftraggeber rechtzeitig vorher mit uns in Verbindung zu setzen.
5) SiLight e.K. liefert –falls im Angebot nicht anders Angegeben– mittels eines 7,5to-LKW oder Transporter mit Anhänger an. Das Gelände muss hiermit befahrbar sein. Sollte ein direktes Heranfahren an den Veranstaltungsort nicht möglich sein so hat dies der Veranstalter rechtzeitig mitzuteilen. Für Flurschäden oder verspätete Lieferung durch Umwege wird nicht gehaftet.
6) SiLight e.K. darf in angemessener Form für sich selbst werben. (Banner, Plakate, Flyer, usw.)
7) Der Kunde/Auftraggeber hat für ausreichenden Schutz der Anlagenteile zu sorgen. Dies betrifft sowohl den Schutz der Anlagenteile während der Veranstaltung, als auch den Schutz vor, nach bzw. zwischen den einzelnen Veranstaltungen. Dies beinhaltet auch Schäden durch absichtliche Beschädigung (auch durch Dritte) und fahrlässigen Umgang mit der Anlage oder Diebstahl von Anlagenteilen.
8) SiLight e.K. stellt technische Mittel zur Verfügung um eine Lautstärkebegrenzung der Tonanlagen durchzuführen. Für die Festlegung dieser Grenzen und die spätere Einhaltung ist ausschließlich der Auftraggeber/Veranstalter verantwortlich.
9) Der Kunde/Auftraggeber ist für die Anmeldung bei der GEMA und Bezahlung der Gebühren verantwortlich.
10) Die evtl. im Angebot genannten Zusatzbedingungen werden anerkannt.
11) Bei Feuerwerken ist der Auftraggeber für die Endreinigung des Abbrennplatzes sowie des Umfeldes verantwortlich da wir bei künstlichem Licht nicht alles finden können. Bei Nichteinhaltung können die Endreinigungskosten inkl. weiterer Anfahrtskosten nachträglich in Rechnung gestellt werden. .Es fallen lediglich biologisch abbaubare Papier- und Kartonschnipsel an.
12) Der Auftraggeber weist am Eingang darauf hin, dass der Besucher mit dem Betreten des Geländes sich einverstanden erklärt, dass von ihm Foto- und Filmaufnahmen erstellt und zu Werbezwecken veröffentlicht werden können.
13) Auf Kundenwunsch reservierte Mietgeräte, die nicht abgeholt oder abgenommen werden, können mit 50% des vereinbarten Betrages in Rechnung gestellt werden. Nicht termingerecht zurückgelieferte Mietgeräte können je nach Verspätungszeitraum mit weiteren Miettagen in Rechnung gestellt werden. Für Beschädigungen kommt der Auftraggeber in voller Höhe auf. Nach einem angemessenen Zeitraum nicht zurückgelieferte Geräte werden als Kauf gewertet und eine entsprechende Rechnung erstellt.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Schongau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Jegliche Vervielfältigung - auch auszugsweise - bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma. Nachdruck verboten. Alle Geräteausführungen und technischen Daten ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten. 


Letzte Aktualisierung: 12:38 14/07 2008
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